Transparenzverordnung

Zu Artikel 3 – Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken

Als Versicherungsvermittler beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Beratung ein. Ein Nachhaltigkeitsrisiko bezeichnet ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG), dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Anlage haben könnte. Soweit einschlägig, berücksichtigen wir vorhandene Informationen der Produktanbieter zu Nachhaltigkeitsrisiken bei der Auswahl und Empfehlung von Versicherungsanlageprodukten.

Zu Artikel 4 Abs. 5 – Wichtigste nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen

Wir berücksichtigen bei der Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit nicht in einer standardisierten, eigenständig geführten Form. Grund hierfür sind insbesondere die Betriebsgröße sowie die derzeit noch uneinheitliche Daten- und Kennzahlenlage bei den Produktanbietern. Wir greifen jedoch auf die von den Produktgebern bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen zurück.

Zu Artikel 5 Abs. 5 – Vergütungspolitik

Unsere Vergütung steht im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken. Die Art und Weise unserer Vergütung schafft keine Anreize, die einer sachgerechten, am Kundeninteresse orientierten Beratung – einschließlich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen – entgegenstehen.

Zu Artikel 6 Abs. 2 – Einbeziehung in die Beratung

Im Rahmen der Versicherungsberatung erfragen wir – soweit gesetzlich vorgesehen – die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden und berücksichtigen diese bei der Produktempfehlung. Über die konkrete Ausgestaltung nachhaltigkeitsbezogener Merkmale eines Produkts informieren die vorvertraglichen Unterlagen des jeweiligen Produktanbieters.